AGB

I. Allgemeines

1. Der Auftraggeber / Kunde erhält vor Durchführung des Shootings einen Vertrag bzw. eine Auftragsbestätigung, in dem eine Leistungsübersicht sowie die wichtigsten Vertragsinhalte schriftlich festgehalten sind. Alle weiteren Punkte regeln sich über die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt). Mit Unterzeichnung des Vertrages bzw. Annahme des Angebots erkennen beide Parteien den Vertrag, die Vertragsinhalte und die AGB an.

2. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. Wenn der Kunde den AGB wider­sprechen will, ist dieses schriftlich bin­nen drei Werk­ta­gen zu erk­lären. Abwe­ichen­den Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird hiermit wieder­sprochen. Abweichende Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass die Fotograf in diese schriftlich anerkennt.

3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos, Rohdaten, Daten auf jeglichen Speichermedien, Fachabzüge usw.).

II. Urheberrecht 

1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die von der Fotografin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen privaten, persönlichen, nicht-kommerziellen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern dies nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart wurde. 

3. Überträgt die Fotografin Nutzungsrechte an ihren Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst auf den Auftraggeber über nach vollständiger Bezahlung des Honorars bzw. mit Zahlung des im Angebot / im Vertrag aufgeführten Gesamtbetrages an die Fotografin. Das Urheberrecht verbleibt weiterhin bei der Fotografin.

5. Der Auftraggeber / Besteller eines Bildes (i.S. vom § 60 UrhG) hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung und Verwendung der Lichtbilder in Online- und Printmedien (für den privaten Gebrauch) ist die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, als Urheberin des Lichtbildes zu nennen. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.

7. Die Negative bzw. Roh-Daten verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe der Negative bzw. Roh-Daten (unbearbeitete Bilder) an den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich nicht oder nur bei gesonderter Vereinbarung.

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt 

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar, das sowohl im Angebot als auch im Vertrag eindeutig festgehalten ist, als Stundensatz, Tagessatz oder in Form einer vereinbarten Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen.

2. Für Anreisen bis 15km von 61169 Friedberg werden keine Anreisekosten erhoben. Ab einer Anreise von 15 km oder mehr erfolgt eine Anrechnung von 0,50 € / km. Diese Kosten werden als Reisekosten vertraglich und im Angebot ausgewiesen. Der Kunde ist im Vorfeld über die Kosten informiert.

3. Soweit die Fotografin Kosten­vo­ran­schläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Pro­duk­tion Kosten­er­höhun­gen ein, sind diese von der Fotografin anzuzeigen. Wird die vorge­se­hene Pro­duk­tion­szeit aus Grün­den über­schrit­ten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine zusät­zliche Vergü­tung auf der Grund­lage des vere­in­barten Zei­thono­rars bzw. in Form einer angemesse­nen Erhöhung des Pauschal­hono­rars zu leisten.

4. Die Anzahlung des Honorars erfolgt per Überweisung an die angegebene Bankverbindung innerhalb von 7 Tagen. Der Restbetrag kann per Überweisung binnen 14 Tagen erfolgen. 

6. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar der Fotografin, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält die Fotografin auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass der Fotografin kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

7. Fällige Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 7 (in Worten: sieben) Tage nach Zugang einer Rechnung begleicht.

8. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum und in den Händen der Fotografin. Die Bereitstellung der bearbeiteten Bilder erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

9. Die Bildgestaltung und künstlerisch-technische Gestaltung sowie Bildbearbeitung bleiben der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer vorbehalten. Unabhängig hiervon respektieren die Auftraggeber die künstlerischen Freiheiten und den individuellen Stil der Fotografin/des Fotografen. Die Auftraggeber sind sich bewusst, dass die Arbeiten von diesem Stil stets geprägt sind. Reklamationen in Bezug hierauf sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion / – bearbeitung Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

10. Zusätzliche Bildbearbeitungen bzw. weitere bearbeitete Bilder sind gegen Entgelt möglich.

IV. Haftung 

1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

2. Für Schäden am technischen Equipment / Ausstattung der Fotografin sowie an jeglichen von der Fotografin bereitgestellten Utensilien, die im Rahmen der Vertragsdurchführung entstanden sind und auf ein Verschulden des Auftraggebers selbst oder auf ein Verschulden der vom Auftraggeber geladenen Person(en) zurückzuführen ist, haftet der Auftraggeber unmittelbar und umgehend gegenüber der Fotografin im vollen Umfang. 

3 . Die Fotografin verwahrt die Negative / Roh-Daten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative / Roh-Daten nach 3 Monaten seit Beendigung des Auftrags zu vernichten.

4. Die Zusendung und Rücksendung von Dateien, Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

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V. Nebenpflichten 

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist die Fotografin berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport

VI. Vertragsdurchführung, Leistungsstörung, Ausfallhonorar 

1. Die (Vor-)Auswahl der Bilder trifft die Fotografin.

2. Nach Vorsortierung stellt die Fotografin dem Auftraggeber die ausgewählten Bilder (abzgl. des Ausschusses) in einer passwortgeschützten Online-Galerie für 14 Tage zur Verfügung, in welcher sich der Auftraggeber die entsprechenden Lichtbilder auswählen kann. Nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch und vorheriger positiver Abstimmung zwischen den Parteien können die Bilder länger von der Fotografin vorgehalten / gespeichert. Diesbezüglich ist eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.

3. Es gibt keinen Anspruch auf die Herausgabe von Originaldateien, unbearbeitete Bilder, Negativen oder sonstige Rohdateien, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

4. Kann das Shooting aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit oÄ.) nicht durchgeführt werden, wird ein Ersatztermin innerhalb von 4 Wochen ab dem ursprünglich vereinbarten Termin gefunden. Ist bereits eine Anzahlung erfolgt, wird diese für die Vereinbarung eines Ersatztermins einbehalten.

5. Sollte der vereinbarte Termin im Verschulden einer Vertragspartei nicht zustande kommen, ist ebenfalls ein Ersatztermin zu stellen. Bei Absagen müssen erfolgte Auslagen der von der Absage betroffenen Partei ersetzt werden. Geltend gemacht werden können hier nur erfolgte, nachweisbare Auslagen. Weitergehender Schadenersatz erfolgt nicht. 

6. Ist es dem Team von EA Studios aufgrund höhere Gewalt (z. Bsp. Unfall, Krankheit oÄ.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Auslagen / Mehrkosten auf die Fotografin.Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Fall, einen Ersatztermin zu finden bzw. einen Ersatzfotografen zu stellen (nur für Hochzeiten, jegliche weitere vertragliche Konditionen richten sich dann nach den Konditionen des Ersatzfotografen).

7. Ist es der Fotografin aufgrund technischer Schäden, Einschränkungen am Equipment (z. Bsp. Beschädigung/Verlust der Speicherkarten, Funktionseinschränkungen der Fotokamera oÄ.) nicht möglich, den Auftrag in vereinbarter Qualität und Umfang auszuführen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadenersatzforderungen bzw. die Abwälzung etwaiger Auslagen / Mehrkosten auf die Fotografin.

8. Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung bzw. wird die vereinbarte Leistung seitens des Auftraggebers nicht in Anspruch genommen, steht der Fotografin ein Ausfallhonorar zu. Dieses ist im Vertrag schriftlich festgelegt.

9. Nach vorheriger Ankündigung darf zu Einzel-Shootings eine Person des Vertrauens mitgebracht werden. Diese Person wird den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören.

VII. Datenschutz 

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden gespeichert. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Es gelten die jeweils Regelungen aus der Datenschutzerklärung.

VIII. Digitale Fotografie 

1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder der Fotografin auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.

IX. Bildbearbeitung 

1. Der Auftraggeber kennt den fotografischen und bildgestalterischen Stil der Fotografin und ist sich bewusst, dass die Lichtbilder in ähnlichem Stil aufgenommen und im Nachgang bearbeitet werden.

2. Die ausgewählten Bilder werden von der Fotografin in bestem Wissen und Gewissen in ihrem Bildstil bearbeitet.

Die Fotografin versichert, dass Veränderungen am Bild ihrerseits der qualitativen Aufwertung dienen. Die Fotos dürfen ihrerseits im Rahmen der Bildbearbeitung bearbeitet und verfremdet werden, solange es der Bildsituation nicht entgegenwirkt. Die Verfremdung in pornografische Inhalte ist untersagt.

3. Die nachträgliche Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Lichtbilder und Lichtbildwerke wie Umfärbung in SW oder Sepia, das Nutzen von Filtern, das Erstellen von Collagen, Foto-Composings, Montagen oder sonstige Manipulationen durch den Auftraggeber oder einen Dritten sowie ihre Vervielfältigung und Verbreitung ist nicht gestattet, es sei denn, es wurde eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

4. Die Bearbeitung von Lichtbildern der Fotografin und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Entsteht durch Foto – Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder der Fotografin digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

7. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die Fotografin mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

X. Lieferzeiten und Reklamation

1. Die Fotografin liefert ihre Arbeiten zumeist bin­nen 4-6 Arbeitswochen aus. Bei Hochzeitsreportagen gilt grundsätzlich eine Lieferzeit von 8-9 Wochen. Durch Stoßzeiten kann es zu Verzögerun­gen kom­men. Diese betrieb­s­be­d­ingten Verzögerun­gen, sowie Verzögerun­gen durch höhere Gewalt, Betriebsstörungen, von Verzögerun­gen seit­ens des Labors oder dessen Trans­port­firma etc. stellen keinen Reklamationsgrund dar. Die Fotografin haftet für Fristüberschreitungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Sämtliche Arbeiten wer­den von der Fotografin mit der größt­möglichen Sorgfalt und nach bestem Kön­nen aus­ge­führt oder an andere Fir­men weit­ergegeben. Rekla­ma­tio­nen bei offensichtlichen Mängeln müssen innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Eine Anerkennung ist jedoch nur bei Vor­lage der bean­stande­ten Arbeit möglich. Bei Nachbestel­lun­gen kön­nen sich Farb­d­if­feren­zen gegenüber der Vor­lage oder den Erst­bildern ergeben. Eine Rekla­ma­tion ist hierdurch nicht berechtigt.

3. Sollte der Auftraggeber mit den bearbeiteten Bildern nicht zufrieden sein, entscheidet die Fotografin, ob der Nachbesserungswunsch des Kunden vor dem Hintergrund des damit verbundenen Aufwandes und der vorherigen Anerkennung des fotografischen und bildgestalterischen Stils durch den Auftraggeber angemessen ist. Bei bestätigter Angemessenheit seitens der Fotografin erhält der Kunde die Möglichkeit einer einmaligen Nachbesserung.

4. Soll­ten dig­i­tal erwor­bene Licht­bilder in Eigen­ver­ant­wor­tung durch den Auf­tragge­ber entwickelt/gedruckt wer­den, so übern­immt die Fotografin hier­für keine Haf­tung für die Qual­ität der Ergeb­nisse

XI. Vereinbarungen zu den Bilderrechten

1. Der/Die Auftraggeber ist/sind berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in unveränderter* Form für private Zwecke zu verwenden sowie für nichtkommerzielle Zwecke in unveränderter* Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine) zu veröffentlichen – die vollständige Bezahlung des Honorars bzw. des im Angebot / im Vertrag aufgeführten Gesamtbetrages und den damit verbundenen Übergang der Nutzungsrechte vorausgesetzt.

*unverändert = keine Beschneidungen / Instagram-Filter oÄ. bei Veröffentlichung

2. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung oder Veräußerung der Bilder zu Zwecken der kommerziellen Werbung sowie

3. die Veröffentlichung in pornographischen oder ähnlichen unseriösen Medien.

4. Bei kommerzieller Nutzung, was einer gesonderten Vereinbarung bedarf, verpflichtet sich der Auftraggeber die Fotografin bei Veröffentlichung namentlich zu nennen.

5. Eine ggf. Veröffentlichung der angefertigten Bilder durch den Auftragnehmer ist abzustimmen. Hat der Auftraggeber der Veröffentlichung zugestimmt, so kann diese Entscheidung nicht widerrufen werden.

XII. Nutzung und Verbreitung 

1. Die Verbreitung von Lichtbildern der Fotografin im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf jeglichen Speichermedien ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber gestattet.

2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopys geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die die Fotografin auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin.

4. Die Fotografin ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5. Wünscht der Auftraggeber, dass die Fotografin ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

6. Hat die Fotografin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung der Fotografin verändert werden.

7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

XIII. Schlussbestimmungen 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin.

XIV. Sonstiges

1. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen; Vertragsänderungen werden vertraglich festgehalten.

2. Eine Nutzung der Bilder ist im Vorfeld vertraglich festgehalten. Der Auftraggeber kann entscheiden, ob und in welchem Medium die Bilder genutzt werden dürfen. Sollte zugestimmt werden, so ist die Fotografin zu einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzung, Speicherung und Verwertung der Bilder berechtigt sowie in veränderter und unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine, Ausstellungen) zu veröffentlichen oder auszustellen.

XV. Sal­va­torische Klausel

Soweit Bedin­gun­gen bzw. einzelne Bestimmungen der oben aufge­führten All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen oder des ausgestellten Vertrages ganz oder teil­weise unwirk­sam / undurchführbar sind oder wer­den, sind die übri­gen Bedingungen weit­er­hin wirk­sam und die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der angestrebten Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Bei keiner Einigung werden in letzter Konsequenz unwirk­same Bedin­gungen durch die jeweiligen geset­zlichen Regelungen ersetzt.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.